Seit dem 2. Februar 2025 verpflichtet Artikel 4 des EU AI Acts Anbieter und Betreiber von KI-Systemen dazu, Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten und sonstiger Personen zu ergreifen, die in ihrem Auftrag KI nutzen. Diese Pflicht ist nicht auf „High-Risk-KI“ beschränkt, sondern greift grundsätzlich immer dann, wenn KI im Arbeitskontext eingesetzt wird.
Update vom 27. Juli 2026: Mit der sogenannten „Digital-Omnibus“-Verordnung (EU) 2026/1744 hat der europäische Gesetzgeber Art. 4 überarbeitet. Der bisherige Wortlaut verlangte, ein „ausreichendes Maß“ an KI-Kompetenz sicherzustellen. Diese Formulierung wurde gestrichen. Seither müssen Unternehmen lediglich angemessene Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von KI-Kompetenz ergreifen – ein bestimmtes individuelles Kompetenzniveau wird ausdrücklich nicht mehr vorausgesetzt oder garantiert. Die grundsätzliche Pflicht bleibt bestehen, ihr rechtlicher Maßstab wurde jedoch von einer Erfolgs- zu einer Bemühenspflicht abgeschwächt.
Artikel 4: KI-Kompetenz (aktuelle Fassung seit 27. Juli 2026)
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.“
Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch Verordnung (EU) 2026/1744
Wen betrifft das konkret?
Betroffen sind nicht nur Data-Teams, sondern auch Fachbereiche, die KI praktisch nutzen – etwa Kommunikation und Marketing, HR, Assistenz, Projektteams und Führung. Entscheidend ist weiterhin der jeweilige Einsatzkontext: Kenntnisse sollen zu Aufgabe, Erfahrung und Risiko passen. Diese kontextbezogene Betrachtung hat sich durch die Reform nicht verändert.
Was bedeutet „KI‑Kompetenz“ in der Praxis?
Artikel 4 meint weiterhin mehr als „Tool bedienen können“: Mitarbeitende sollen Funktionsweise und Grenzen einschätzen können, Risiken erkennen (etwa Halluzinationen, Datenschutz, Urheberrecht) und verantwortungsvoll handeln. Neu ist die Klarstellung der EU-Kommission, dass dabei kein bestimmtes, messbares Kompetenzniveau vorgeschrieben ist und keine Pflicht besteht, das Wissen einzelner Mitarbeitender förmlich zu prüfen. Auch ein bestimmtes Zertifikat ist gesetzlich nicht vorgesehen – ein interner Nachweis über durchgeführte Schulungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen genügt als Dokumentation.
Wie wird das durchgesetzt?
Die Aufsicht über Art. 4 liegt bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden, die seit dem 2. August 2026 mit der Durchsetzung begonnen haben – nicht beim europäischen AI Office. Anders als etwa Verstöße gegen die Vorschriften zu verbotenen Praktiken oder zu Hochrisiko-Systemen ist Art. 4 nicht in den EU-weiten Bußgeldtiers nach Art. 99 AI Act aufgeführt. Etwaige Sanktionen richten sich stattdessen nach nationalem Recht und müssen verhältnismäßig sein; sie werden voraussichtlich vor allem dann relevant, wenn ein konkreter Schadensfall auf nachweislich fehlende oder unzureichende Kompetenzmaßnahmen zurückgeht.
Was sollten Unternehmen jetzt tun? (Minimal-Checkliste)
- Festlegen, wer im Unternehmen KI nutzt (Rollen/Teams)
- Schulungsniveau je Rolle definieren (Basis vs. vertieft), ohne ein bestimmtes „Mindestniveau“ als gesetzlich vorgeschrieben darzustellen
- Nachweisbar schulen und dokumentieren (z. B. Teilnahme, kurzer Test, interner oder anbietereigener Nachweis)
- Interne Leitlinien ergänzen (z. B. was nicht in Tools eingegeben werden darf)
- Bei Systemen mit hohem Risiko zusätzlich prüfen, ob die spezielleren Anforderungen aus Art. 26 zur menschlichen Aufsicht erfüllt sind
Mehr Details und ein praxisnahes Vorgehen finden Sie hier:






